Mietende haben gegenüber ihren Vermietenden einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung an einen aus dem Kriegsgebiet geflüchteten Menschen, wenn sie aufgrund ihrer Wertvorstellungen den Wunsch haben, diesen zu unterstützen (LG Berlin, Urt. v. 6.6.2023 – 65 S 39/23).
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Untermietzuschlag
Nach dem Gesetz kann der Vermieter seine Zustimmung zu einer beantragten Untervermietung von einer angemessenen Erhöhung der Miete – einem Untermietzuschlag – abhängig machen.
Berechtigtes Interesse an Untervermietung
Bei der Frage, ob der Mieter ein „berechtigtes Interesse“ an der beantragten Untervermietung hat, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Letztlich soll das Mietverhältnis gerade auch dann aufrechterhalten werden, wenn der Mieter die Wohnung teilweise untervermieten will/muss.
Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung
Sowohl die außerordentliche, als auch die ordentliche Kündigung wegen einer nicht eingeholten Erlaubnis zur Untervermietung setzt eine erhebliche bzw. nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters voraus.
Keine Kündigung wegen gefährdet erscheinender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Mieters
Die Verstorbene war Mieterin einer 3-Zimmer-Wohnung. Nach ihrem Tod trat ihr Lebensgefährte in das Mietverhältnis ein. Die Miete für die Wohnung betrug 545 Euro plus 170 Euro Betriebskostenvorauszahlungen. Der Vermieter kündigte den in das Mietverhältnis eingetretenen Mieter mit der Begründung, er beziehe nur ein Ausbildungsgehalt, er könne auf Dauer die monatliche Miete nicht zahlen. Eine Zustimmung zur Untervermietung eines Teils der Wohnung lehnte der Vermieter ab.
Berechtigtes Interesse für Untermieterlaubnis
Mieter haben keine berechtigtes Interesse an der Untervermietung und damit keinen Anspruch gegenüber ihrem Vermieter auf Erteilung der Untermieterlaubnis, wenn sie überhaupt nicht beabsichtigen, in die gemietete Wohnung zurückzukehren, sie die Wohnung nur dauerhaft für sich vorhalten wollen. Das gilt insbesondere angesichts eines angespannten Wohnungsmarktes und der Tatsache, dass die Wohnung durch die Untervermietung dauerhaft dem „ersten“ Wohnungsmarkt entzogen wird (LG Berlin 65 S 433/16).
Untermiete
Die Untervermietung der gesamten Wohnung bedarf der Erlaubnis des Vermieters. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine solche Erlaubnis.
Vermieter hat Anspruch auf „Untermietzuschlag“
Für die Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers forderte der Vermieter von seinem Mieter eine Mieterhöhung von 100 Euro (Untermietzuschlag). Das Landgericht Berlin (Az: 18 T 65/16) hielt einen Zuschlag von 80 Euro für angemessen.