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Keine Kündigung wegen gefährdet erscheinender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Mieters

Die Verstorbene war Mieterin einer 3-Zimmer-Wohnung. Nach ihrem Tod trat ihr Lebensgefährte in das Mietverhältnis ein. Die Miete für die Wohnung betrug 545 Euro plus 170 Euro Betriebskostenvorauszahlungen. Der Vermieter kündigte den in das Mietverhältnis eingetretenen Mieter mit der Begründung, er beziehe nur ein Ausbildungsgehalt, er könne auf Dauer die monatliche Miete nicht zahlen. Eine Zustimmung zur Untervermietung eines Teils der Wohnung lehnte der Vermieter ab.

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Berechtigtes Interesse für Untermieterlaubnis

Mieter haben keine berechtigtes Interesse an der Untervermietung und damit keinen Anspruch gegenüber ihrem Vermieter auf Erteilung der Untermieterlaubnis, wenn sie überhaupt nicht beabsichtigen, in die gemietete Wohnung zurückzukehren, sie die Wohnung nur dauerhaft für sich vorhalten wollen. Das gilt insbesondere angesichts eines angespannten Wohnungsmarktes und der Tatsache, dass die Wohnung durch die Untervermietung dauerhaft dem „ersten“ Wohnungsmarkt entzogen wird (LG Berlin 65 S 433/16).

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