Kinderlärm aus Nachbarwohnungen ist nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität von den Mitmietern hinzunehmen, nur weil er eben von Kindern stammt. Grundsätzlich ist bei jeder Art von Lärm – unter Einschluss von Kinderlärm – auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht zu nehmen, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 226/16).
Schlagwort-Archive: Lärmbelastung
Kündigung
Auch im Fall eines schuldunfähigen Verursachers (Mieterin leidet unter einer gutachterlich bestätigten psychischen Labilität und hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 80 und dem Merkzeichen B, G und H) stellt eine monatelang andauernde, ständige Lärmbelästigung, die sowohl tagsüber als auch in den Abend- und Nachtstunden stattfindet und teilweise mit Klingeln bei den Nachbarn verbunden ist, eine unzumutbare und dauerhafte Störung des Hausfriedens dar. Dies rechtfertigt den Ausspruch einer fristlosen Kündigung (AG Tempelhof-Kreuzberg 25 C 219/13).
„Tag gegen Lärm“ am 24. April 2013 – Wie viel Lärm ist erlaubt?
Nach einer Umfrage des Umweltbundesamtes fühlen sich fast 60 Prozent der Befragten von Lärm ihrer Nachbarn belästigt. Immer wieder gibt es Streit, weil sich der eine gestört und der andere im Recht fühlt. Anlässlich des internationalen „Tages gegen Lärm“ am 24. April 2013 informiert der Deutsche Mieterbund, welche Lärmbelästigungen Nachbarn ertragen müssen und wann sich Bewohner über Lärm beschweren können.
Kinderlärm
Wenn kleine Kinder lachen, schreien, toben oder weinen, müssen die Nachbarn den Lärm hinnehmen. Je jünger die Kinder sind umso höher sollte die Toleranzgrenze sein. Eltern sollten im Gegenzug darauf achten, dass der Lärm im erträglichen Maß bleibt. Da nächtliches Weinen von Säuglingen nicht zu verhindern ist, muss es auch geduldet werden. Sind Kinder laut, bevor sie das Haus morgens in Richtung Kindergarten oder Schule verlassen, rechtfertigt das keine Mietminderung (LG München I 31 S 20796/04).
Fußball spielen, Fahrrad fahren, Inlineskaten
Aber auch beim toben und spielen in der Wohnung gibt es Grenzen. Fußball spielen, gehört beispielsweise nach draußen, in den Garten, auf die Wiese oder in den Hof. Auch andere Sportarten wie Inlineskaten, Fahrrad oder Skatebord fahren sind weder in der Wohnung noch im Treppenhaus erlaubt. Das Treppenhaus ist kein Spielplatz. Deshalb ist es auch nicht erlaubt, dass Kinder einfach zum Spaß mit dem Aufzug immer wieder hoch und runter fahren.
Pendeluhr
Es gehört zum vertragsmäßigen Gebrauch, wenn ein Mieter eine Pendeluhr aufhängt. Dass deren halbstündiges Schlagen in der Nachbarwohnung wahrnehmbar ist, muss geduldet werden (AG Spandau 8 C 13/3).
Nachtruhe
Die Nachtruhe wird zum Beispiel durch die Immissionsgesetze der Länder besonders geschützt. Das heißt zwischen 22 und 6 Uhr sind alle Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören. Geräusche dürfen in dieser Zeit nur Zimmerlautstärke haben und nicht außerhalb der Wohnung hörbar sein. Für die Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr gibt es keine besondere Regelung. Wer einem Streit mit seinen Nachbarn vorbeugen will, sollte sie aber freiwillig einhalten.
Rollläden und Waschmaschinen
Mieter haben das Recht, auch abends nach 22:00 Uhr die Rollläden ihrer Wohnung herunterzulassen. Das gilt selbst dann, wenn sich ein Nachbar durch die Geräusche der Außenjalousien gestört fühlt und behauptet, sein Kind würde hierdurch allabendlich aus dem Schlaf gerissen (AG Düsseldorf 55 C 7723/10). Auch eine Waschmaschine darf gelegentlich nach 22 Uhr noch laufen, wenn berufstätigen Mietern sonst kaum eine Möglichkeit dazu bleibt. Auch wenn es nach der Ruhezeitenregelung erlaubt ist, am Sonntagmorgen ab 8 Uhr den Staubsauger zu benutzen, sollte man seinen Nachbarn noch etwas Ruhe gönnen.
Laute Musik hören und Feste feiern
Ein Grundrecht auf Feiern in der Wohnung gibt es nicht – weder einmal im Monat noch dreimal im Jahr. Wer Gäste und Freunde einlädt, sollte auf die Nachbarn Rücksicht nehmen und ab 22 Uhr die Nachtruhe einhalten. Wer gerne länger laute Musik hören und feiern will, sollte sich vorher mit den Anwohnern absprechen. Frühzeitig informiert, drücken die Nachbarn im Zweifelsfall eher ein Auge zu.
Instrument spielen
Mieter dürfen in ihrer Wohnung musizieren. Täglich sind etwa zwei Stunden erlaubt. Dabei kommt es nicht auf die Qualität, sondern auf die Lautstärke an. Als Faustregel gilt: Je lauter das Instrument, desto kürzer die Spielzeit. Bei einem Schlagzeug sind beispielsweise nur rund 45 Minuten pro Tag erlaubt. Der Vermieter darf nicht ein 100-prozentiges Musikverbot aussprechen, ebenso kann er den Transport eines Klaviers in die Mietwohnung auch nicht per einstweilige Verfügung stoppen (LG Frankfurt 2/11 T 36/05).
Kneipen, Restaurants, Diskotheken
Bei der Abwägung zwischen Ruhebedürfnis der Mieter und einem wirtschaftlichen Interesse des Gastwirtes geht immer die ungestörte Nachtruhe vor. Somit muss der Betreiber der Kneipe, des Biergartens oder eines Restaurants nach 22 Uhr die Gäste bitten, rein zu kommen und zusätzlich muss die Lokalität ausreichend mit Schallschutzmaßnahmen ausgerüstet sein. Auch lautes Gelächter oder Gespräche von gehenden Gästen muss ein Mieter nachts nicht hinnehmen.
Toiletten- und Badbenutzung
Männer dürfen die Toilette im Stehen benutzen. Geräuschbeeinträchtigungen müssen von den Nachbarn in einem hellhörigen Haus hingenommen werden (AG Wuppertal 34 C 262/96). Genauso darf die Hausordnung nicht verbieten, dass Mieter nach 22 Uhr baden (LG Köln 1 S 304/96). Allerdings liegt die Toleranzgrenze hier bei 30 Minuten (OLG Düsseldorf 5 Ss [OWi] 411/90 – [OWi] 181/90 I).
Trocknungsgeräte
Wenn in der Wohnung zur Entfeuchtung von Wasserschäden wochenlang Trocknungsgeräte aufgestellt werden müssen, können sich Mieter wehren. Ist der Lärm in der Wohnung nicht mehr zumutbar, kommt eine Mietminderung von 100 Prozent in Betracht (AG Schöneberg 109 C 256/07).
Bellende Hunde und krähende Hähne
Wer im ländlichen Bereich lebt, muss einen krähenden Hahn in der Nachbarschaft hinnehmen. Anders ist das in einem Wohngebiet, hier kann das Krähen eines lautstarken Federviehs verboten werden (OLG Hamm 22 U 265/87). Auch ein Papagei, der im Freien abgestellt wurde, darf nicht den ganzen Tag Pfeifen oder krächzen. Nachbarn müssen Geräusche nur zwischen 9 und 12 Uhr bzw. zwischen 14 und 16 Uhr ertragen. Auch Hundegebell ist nur gelegentlich zumutbar. Jault das Tier allerdings den ganzen Tag, können sich Nachbarn beschweren und dem Halter droht sogar eine Strafe.
Generell gilt: Toleranz und gegenseitige Rücksichtnahme erleichtern das Zusammenleben. Wer sich von Lärm gestört fühlt, sollte seine Nachbarn darauf ansprechen. Nicht immer ist dem „Ruhestörer“ bewusst, dass der Krach die anderen Bewohner im Haus ärgert. Mieter können Ärger vermeiden, indem sie die Nachtruhe einhalten.
Neues vom Bundesgerichtshof
Keine Mietminderung bei erhöhtem Verkehrslärm
Steigert sich die Belastung durch Verkehrslärm aufgrund umfangreicher Straßenbauarbeiten bzw. einer Umleitung vor dem Haus/der Wohnung des Mieters, ist der im Regelfall nicht berechtigt, die Miete zu mindern, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 152/12).