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Fußball-Weltmeisterschaft 2026

Rund um die Fußballwelt-Meisterschaft 2026 hat der Deutsche Mieterbund (DMB) jetzt die wichtigsten Spielregeln für Vermieter:innen, Mieter:innen und Nachbar:innen zusammengestellt:

Poster der Nationalmannschaft oder Nationalfahnen dürfen in die Fenster der Wohnung gehängt werden. Sie stören niemanden. Soweit im Mietvertrag ein Plakat- oder Fahnenverbot verhängt ist, gilt dies allenfalls für Plakate mit politischem Inhalt, für stark polarisierende oder gar verhetzende Meinungsäußerungen. Auch auf dem Balkon darf Flagge gezeigt werden. Wenn allerdings eine Halterung montiert werden muss oder aus anderen Gründen in die Bausubstanz eingegriffen wird, muss der Vermieter oder die Vermieterin um Erlaubnis gefragt werden. Unabhängig hiervon hat der Fußballfan sicherzustellen, dass sich Fahnen oder Plakate nicht selbstständig machen, nicht herunterfallen und so Passant:innen verletzten oder Autos beschädigen können. Ist das garantiert, darf die Nationalflagge auch aus dem Fenster wehen – in Normalgröße, so dass die Fenster der Nachbarwohnungen nicht automatisch mitbeflaggt werden.

In der Wohnung, auf dem Balkon oder der Terrasse sowie im Garten darf gefeiert werden. Hier können die WM-Spiele im Fernsehen verfolgt werden, auch zusammen mit Freund:innen, Nachbar:innenn und Verwandten. Aber auch während der Weltmeisterschaft und einer Fußballübertragung muss auf die Nachbar:innen Rücksicht genommen werden. Lachen, Schreien, Musik oder der Original-Fernsehkommentar werden im Freien viel stärker wahrgenommen als in der Wohnung bei geschlossenen Türen und Fenstern. Ab 22.00 Uhr gilt Nachtruhe, auch im Sommer, auch während der Fußballweltmeisterschaft. „Fußballfans dürfen während der Weltmeisterschaft Flagge zeigen und die Spiele gemeinsam verfolgen. Entscheidend ist, dass dabei die Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn gewahrt bleiben. Rücksichtnahme und Fair Play gelten nicht nur auf dem Spielfeld, sondern auch im Mietshaus“, sagt Bundesdirektor Florian Becker vom Deutschen Mieterbund.

 

Anspruch auf Balkonkraftwerk

Vermieter:innen können die Erlaubnis für die Installation eines Steckersolargeräts nicht mit möglichen Haftungsrisiken ablehnen, wenn Mieter:innen für ausreichende Sicherheit der Anlage sorgen. Das gilt insbesondere dann, wenn bei der Installation alle relevanten Sicherheitsnormen eingehalten werden, die Montage durch Fachleute erfolgt, eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird und Mieter:innen sich zum Rückbau der Photovoltaikanlage verpflichten sowie für die Rückbaukosten eine Sicherheit leisten (AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 2.12.2025 – 714 C 160/25).

 

Mietminderung bei zusätzlicher Verschattung

Auch wenn eine Wohnung schon zuvor ungünstige Lichtverhältnisse hatte – etwa durch eine Erdgeschosslage oder große Bäume vor den Fenstern – können Mieter:innen die Miete um fünf Prozent mindern, wenn ein Neubau im Hinterhof des Hauses die Verschattung und Verdunkelung der betreffenden Wohnung noch zusätzlich verstärkt (LG Hamburg, Urt. v. 18.12.2025, 334 S 13/22).

Winterdienst bei Eis und Schnee – Wer muss wann fegen und streuen?

(dmb) Vermieterinnen und Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Mietende müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner:innen im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.

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Strom- und Heizungsausfall durch Sabotage – Recht auf Mietminderung

(dmb) Der Deutsche Mieterbund (DMB) weist daraufhin, dass Mieterinnen und Mieter auch dann ihr Recht auf Mietminderung geltend machen können, wenn der Ausfall von Strom oder Heizung auf unvorhersehbare Ereignisse wie Sabotage zurückzuführen ist. Auch wenn der oder die Vermietende keine Schuld an dem Vorfall trägt, haben Mieterinnen und Mieter Anspruch auf Mietminderung, wenn der Wohnkomfort erheblich beeinträchtigt wird. Insbesondere in den kalten Wintermonaten, kann der Ausfall von Heizung und Strom eine akute Gefahr für die Gesundheit darstellten.

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Weihnachtsdekoration – Rechte und Pflichten in der besinnlichen Jahreszeit

Advent, das bedeutet für viele, die Dekokisten hervorzuholen und die Wohnung, den Balkon oder das Treppenhaus weihnachtlich mit blinkenden Lichterketten, bunten Kugeln, Tannenzweigen oder einem Weihnachtsbaum festlich zu schmücken. Dies ist auch grundsätzlich erlaubt – dennoch sind einige Grenzen zu beachten.

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