Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung

Sowohl die außerordentliche, als auch die ordentliche Kündigung wegen einer nicht eingeholten Erlaubnis zur Untervermietung setzt eine erhebliche bzw. nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters voraus.

Hierbei ist auf sämtliche Umstände des Einzelfalls abzustellen. Gegen die Erheblichkeit des Kündigungsgrundes sprechen z.B. die lange, hier 12-jährige Dauer des Mietverhältnisses und die Tatsache, dass der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis gehabt hätte, der Vermieter zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet gewesen wäre. Die formale Pflichtverletzung des Mieters rechtfertige so keine Kündigung, entschied das Landgericht Berlin (67 S 203/16).

Hier hatte die Mieterin ihre volljährige Tochter mit in die Wohnung ziehen lassen, ohne den Vermieter zu informieren bzw. ohne seine Zustimmung einzuholen.