Untermietzuschlag

Nach dem Gesetz kann der Vermieter seine Zustimmung zu einer beantragten Untervermietung von einer angemessenen Erhöhung der Miete – einem Untermietzuschlag – abhängig machen.

Die Frage, was „angemessen“ ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin (66 S 29/18) ist ein pauschaler Zuschlag von 5 bis 30 Euro für den erhöhten Aufwand und erhöhte Sachrisiken des Vermieters sachgerecht. Ein höherer Zuschlag kann bei konkret drohenden Vermögensnachteilen des Vermieters in Betracht kommen, wenn zum Beispiel untermietbedingt höhere Betriebskosten wegen einer vereinbarten Inklusivmiete nicht umgelegt werden können.