Selbst wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, bedeutet das noch nicht, dass der Mieter die Wohnung sofort räumen muss. Er hat das Recht, Widerspruch gegen bspw. die Eigenbedarfskündigung zu erheben, wenn das Ende des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder die Angehörigen seines Haushaltes eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
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Mieter kann fristlos gekündigt werden, wenn Pfleger und rechtlicher Betreuer Vermieter grob beleidigt
Die 95-jährige Mieterin hatte 1955 bzw. 1963 eine Einzimmerwohnung und eine Dreizimmerwohnung im gleichen Haus angemietet. Aufgrund ihrer Demenzerkrankung ist die Mieterin bettlägerig und steht unter Betreuung. Ihr Betreuer bewohnt die Einzimmerwohnung und hält sich tagsüber überwiegend in der Wohnung der Mieterin auf. Im Zuge verschiedener Auseinandersetzung bezeichnete der Betreuer den Vermieter per Email unter anderem als „Terroristen“ und „naziähnlichen braunen Misthaufen“.
Zurückbehaltungsrecht an Vorauszahlungen, wenn Vermieter nicht abrechnet
Mieter können einer mit Zahlungsverzug begründeten Vermieterkündigung und der darauf fußenden Räumungsklage entgegenhalten, sie seien berechtigt gewesen, die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen zurückzubehalten, weil der Vermieter bisher nicht rechtzeitig über die Betriebskosten abgerechnet habe (BGH VIII ZR 208/14).
Mietaufhebungsvertrag
Der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages in der Wohnung des Mieters kann als
Haustürgeschäft unter Umständen wirksam widerrufen werden.
Düsseldorfer Raucher muss Wohnung räumen
Mieterbund: Rauchen in der Wohnung bleibt weiter erlaubt
„Rauchen in der Mietwohnung verstößt nicht gegen den Mietvertrag und bleibt weiterhin erlaubt. Das hat das Landgericht Düsseldorf (21 S 240/13) heute ausdrücklich bestätigt“, erklärte er Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB).
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Höhere Vorauszahlungen nur bei korrekter Abrechnung
Mieterbund begrüßt geänderte BGH-Rechtsprechung
(dmb 15.05.12) „Die Entscheidung ist sachgerecht und richtig. Ich begrüße, dass der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung korrigiert und jetzt klarstellt, höhere monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten kann der Vermieter nur auf der Grundlage einer korrekten und fehlerfreien Abrechnung fordern“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes die heutigen Urteile des BGH (VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11).