Der Vermieter verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er ein Unternehmen mit der Gebäudereinigung beauftragt, obwohl die Mieter die Reinigung seit Jahren ohne Beanstandung selbst durchführen (AG Neubrandenburg – 103 C 432/21).
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Mietkosten für Rauchwarnmelder keine umlegbaren Betriebskosten
Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich laut aktuellem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht um umlegbare „sonstige“ Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2022 – VIII ZR 379/20).
Betriebskosten
Ist als Umlageschlüssel für Betriebskosten die Abrechnung nach Personen vereinbart, sind bei der Ermittlung des Personenschlüssels auch Kleinstkinder und Neugeborene voll zu berücksichtigen (AG Saarbrücken – 3 C 129/17).
Betriebskostenabrechnung: Belegeinsicht als Voraussetzung für das Bestreiten der Kosten
Mieter:innen haben das Recht, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Originalbelege einzusehen. Dieses Recht kann sich jedoch auch als Verpflichtung darstellen, so dass Mieter:innen rechtliche Nachteile erleiden können, wenn sie die Möglichkeit zur Belegeinsicht nicht wahrnehmen. So entschied das Landgericht Dresden jüngst, dass der Mieter sich auch bei stark gestiegenen Betriebskosten nicht darauf beschränken könne – ohne Belegeinsicht genommen zu haben – die Kostenansätze zu bestreiten (Beschl. v. 23.11.2021 – 4 S 222/21).
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Der Mieter bzw. die Mieterin hat gegen den Vermieter bzw. die Vermieterin einen Anspruch auf die unentgeltliche Erteilung einer Aufstellung der im Rahmen der Betriebskostenvorauszahlungen gezahlten Kosten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen vom Mieter bzw. der Mieterin steuerlich absetzbar sind (AG Chemnitz – 20 C 168/18).
Kabelgebühren dürfen (noch) umgelegt werden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Noch dürfen Vermieter:innen die Gebühren für den Kabelanschluss auf ihre Mieter:innen umlegen, wenn die Umlage dieser Betriebskosten so im Mietvertrag geregelt ist (BGH Urt. v. 18.11.2021 – I ZR 106/20). Mehr Informationen hier.
Auch im Gewerberaummietrecht gelten geringe Anforderungen an die wirksame Vereinbarung zu den Betriebskosten
Wie für das Wohnraummietrecht bereits seit einigen Jahren entschieden, hat nun auch der für das Gewerberaummietrecht zuständige XII. Senat des BGH geurteilt (XII ZR 120/18), dass auch in einem Gewerbemietvertrag für die wirksame Abwälzung der Betriebskosten auf den Mieter die pauschale Formulierung „Der Mieter trägt sämtliche Betriebskosten“ ausreicht. Weiterlesen
Mietkosten für Rauchwarnmelder
Nach einer Entscheidung des Amtsgericht Leonberg (2 C 11/19), die der Mieterverein Stuttgart erstritten hat, handelt es sich bei den Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht um umlegbare Betriebskosten. Zur Anschaffung der Rauchwarnmelder sei der Eigentümer verpflichtet.
Neuer Betriebskostenspiegel
Mieter müssen in Deutschland im Durchschnitt 2,16 Euro/qm/Monat für Betriebskosten zahlen. Rechnet man alle denkbaren Betriebskostenarten mit den jeweiligen Einzelbeträgen zusammen, kann die sogenannte zweite Miete bis zu 2,81 Euro/qm/Monat betragen. Das sind die Ergebnisse aus dem aktuellen Betriebskostenspiegel, den der Deutsche Mieterbund jetzt auf Grundlage der Abrechnungsdaten des Jahres 2017 vorlegt.
Achtung Lock-Miete
Setzt der Vermieter beim Abschluss des Mietvertrages die monatlichen Vorauszahlungen bewusst zu niedrig, um eine relativ günstige Gesamtmiete vorzugaukeln, rechtfertigt dies im Regelfall keine Schadensersatzansprüche des Mieters. Etwas anders gilt nur, wenn der Vermieter einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, wonach die monatlichen Vorauszahlungen auskömmlich sind.
Das wäre der Fall, wenn der Vermieter auf Nachfrage des Mieters ausdrücklich zugesichert hätte, die Vorauszahlungen würden ausreichen, oder der Mieter klargemacht hätte, dass er nicht mehr als die vereinbarten Vorauszahlungen zahlen kann oder will (LG Berlin 65 T 106/18).