Vermieter:innen können die Erlaubnis für die Installation eines Steckersolargeräts nicht mit möglichen Haftungsrisiken ablehnen, wenn Mieter:innen für ausreichende Sicherheit der Anlage sorgen. Das gilt insbesondere dann, wenn bei der Installation alle relevanten Sicherheitsnormen eingehalten werden, die Montage durch Fachleute erfolgt, eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird und Mieter:innen sich zum Rückbau der Photovoltaikanlage verpflichten sowie für die Rückbaukosten eine Sicherheit leisten (AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 2.12.2025 – 714 C 160/25).