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Versorgung mit Warmwasser muss sein

Vermietende sind verpflichtet, die Versorgung mit Warmwasser rund um die Uhr mit einer Temperatur von mindestens 40 Grad aufrechtzuerhalten und dürfen die Temperatur des Warmwassers in den Nachtstunden nicht absenken.

Steht den Mieter:innen am späten Abend und in den frühen Morgenstunden nicht ausreichend warmes Wasser zum Duschen oder Waschen aufgrund einer Nachtabsenkung zur Verfügung,  so liegt ein Mangel vor (AG Leonberg, Urt. v. 27.12.2018 – 2 C 231/18).

Mietminderungsrecht und Zurückbehaltungsrecht

Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeitern oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zu einer weiteren Minderung berechtigt und ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht entfällt.

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