Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeitern oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zu einer weiteren Minderung berechtigt und ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht entfällt.
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Fristlose Kündigung und Schadensersatzansprüche des Mieters
Veranlasst eine Vertragsverletzung des Vermieters oder ein Mangel der Mietsache den Mieter zu einer berechtigten fristlosen Kündigung, kann er auch die daraus entstehenden Kündigungsfolgeschäden als Schadensersatz geltend machen.
Keine Mietminderung, wenn Mängelbeseitigung verhindert wird
Treten Mängel in oder an der Mietsache auf (hier: Gewerbeimmobilie) und verweigert bzw. verhindert der Mieter die notwendigen Arbeiten zur Mängelbeseitigung, kann er sich nicht gleichzeitig auf eine Mietminderung berufen (BGH XII ZR 65/14).