Die Mietvertragsklausel: „Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume in sauberem und renoviertem Zustand und mit allen Schlüsseln zurückzugeben …“, ist unwirksam. Es handelt sich hierbei um eine unwirksame Auszugsrenovierungsklausel (LG Berlin 65 S 338/16).
Schlagwort-Archive: Schönheitsreparaturen
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Sozialwohnungen
Muss der Mieter einer preisgebundenen Mietwohnung (Sozialwohnung) keine Renovierungsarbeiten durchführen, weil die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam ist, ist der Vermieter für die Schönheitsreparaturen verantwortlich. Anders, als bei frei finanzierten Wohnungen, darf der Vermieter in diesen Fällen die so genannte Kostenmiete für die Sozialwohnung aber einseitig um einen Schönheitsreparaturzuschlag erhöhen (BGH VIII ZR 250/16).
Vermieter muss bei Schönheitsreparaturen Farbwünsche des Mieters respektieren
Ist der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses zu Schönheitsreparaturen in der Mieterwohnung verpflichtet, darf er die Wohnung nicht nach seinen eigenen Vorstellungen renovieren, sondern er ist verpflichtet, die Farbwünsche des Mieters zu respektieren (LG Berlin, 67 S 416/16).
Schönheitsreparaturklausel unwirksam, wenn der Zustand der Mietsache beim Beginn des Mietverhältnisses nicht berücksichtigt oder die Wohnung renovierungsbedürftig vermietet wird
Die Regelung im Mietvertrag: „Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter“, ist unwirksam.
Unwirksame Vertragsklauseln bei Schönheitsreparaturen
Auch wenn im Mietvertrag die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in
verschiedenen, sprachlich unabhängig voneinander formulierten Klauseln geregelt ist, handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht. Das heißt, die Unwirksamkeit einer Klausel kann – bei einer gebotenen Gesamtschau der Regelung – zur Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklauseln führen (BGH VIII ZR 21/13).
Wegweisende Entscheidungen zu Schönheitsreparaturen
Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und Grundsatzfragen zu Schönheitsreparaturen neu geregelt. Auf Mieter, die in eine unrenovierte Wohnung gezogen sind, können keine Renovierungsverpflichtungen per Mietvertrag abgewälzt werden. Außerdem erklärte der Bundesgerichtshof, dass die so genannte Quotenklausel, nach der Mieter verpflichtet werden sollen, anteilige Renovierungskosten zu zahlen, immer unwirksam ist.
Ausgleichsanspruch in Geld statt Schönheitsreparaturen
Ist der Mieter laut Mietvertrag verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, kann
der Vermieter nicht stattdessen einen Ausgleichsanspruch in Geld fordern, wenn er
beabsichtigt, nach Beendigung des Mietverhältnisses Umbaumaßnahmen in den
Mieträumen durchzuführen. Weiterlesen