Kündigung

Wird ein Wohnraummietverhältnis mit mehreren Mieter:innen geschlossen, so kann der oder die Vermietende das Mietverhältnis nur wirksam gegenüber allen Mieter:innen kündigen.

Dies gilt auch dann, wenn eine Person nur aus Gründen der finanziellen Absicherung in den Mietvertrag mit aufgenommen wurde und in die Wohnung nie eingezogen ist (AG Ludwigsburg, Urt. v. 8.12.2022 – 1 C 843/22).