Der Vermieter kann sich nicht auf eine Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter berufen. Wird eine unrenovierte Wohnung vermietet, muss der Mieter beim Auszug nicht renovieren. Eine vor Jahren getroffene Absprache zwischen dem heutigen Mieter und seinem Vormieter ändert daran nichts (BGH VIII ZR 277/16).
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Schönheitsreparaturen
Die Mietvertragsklausel: „Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume in sauberem und renoviertem Zustand und mit allen Schlüsseln zurückzugeben …“, ist unwirksam. Es handelt sich hierbei um eine unwirksame Auszugsrenovierungsklausel (LG Berlin 65 S 338/16).
Vermieter muss bei Schönheitsreparaturen Farbwünsche des Mieters respektieren
Ist der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses zu Schönheitsreparaturen in der Mieterwohnung verpflichtet, darf er die Wohnung nicht nach seinen eigenen Vorstellungen renovieren, sondern er ist verpflichtet, die Farbwünsche des Mieters zu respektieren (LG Berlin, 67 S 416/16).
Anspruch auf Austausch eines verschlissenen Teppichbodens
Wurde die Wohnung mit Teppichboden angemietet und ist der Teppich stark abgewohnt und verschlissen – hier nach 17 Jahren – hat der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter, dass der alte Teppichboden entfernt und ein neuer, in Farbe, Art und Güte vergleichbarer Teppichboden fachgerecht verlegt wird (LG Stuttgart 13 S 154/14).
Schönheitsreparaturklausel unwirksam, wenn der Zustand der Mietsache beim Beginn des Mietverhältnisses nicht berücksichtigt oder die Wohnung renovierungsbedürftig vermietet wird
Die Regelung im Mietvertrag: „Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter“, ist unwirksam.
Unwirksame Vertragsklauseln bei Schönheitsreparaturen
Auch wenn im Mietvertrag die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in
verschiedenen, sprachlich unabhängig voneinander formulierten Klauseln geregelt ist, handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht. Das heißt, die Unwirksamkeit einer Klausel kann – bei einer gebotenen Gesamtschau der Regelung – zur Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklauseln führen (BGH VIII ZR 21/13).
Wegweisende Entscheidungen zu Schönheitsreparaturen
Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und Grundsatzfragen zu Schönheitsreparaturen neu geregelt. Auf Mieter, die in eine unrenovierte Wohnung gezogen sind, können keine Renovierungsverpflichtungen per Mietvertrag abgewälzt werden. Außerdem erklärte der Bundesgerichtshof, dass die so genannte Quotenklausel, nach der Mieter verpflichtet werden sollen, anteilige Renovierungskosten zu zahlen, immer unwirksam ist.