Ist der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses zu Schönheitsreparaturen in der Mieterwohnung verpflichtet, darf er die Wohnung nicht nach seinen eigenen Vorstellungen renovieren, sondern er ist verpflichtet, die Farbwünsche des Mieters zu respektieren (LG Berlin, 67 S 416/16).
Die gesetzliche Regelung, dass der Vermieter die Mieterwohnung renovieren muss, greift immer dann, wenn der Mietvertrag keine andere Regelung zu Schönheitsreparaturen getroffen wurde oder diese Vereinbarung im Mietvertrag unwirksam ist, so dass das Gesetz gilt. So auch hier. Allerdings wollte der Vermieter die Wohnung in einer „eigenwilligen Farbgebung“ renovieren. Der Mieter lehnt diese Art der Renovierung ab und das LG Berlin gab ihm recht.
Der Mieter habe das Recht, während der Mietzeit die Wohnung nach seinen geschmacklichen Vorstellungen zu dekorieren. Das betreffe insbesondere auch die farbliche Gestaltung der Wohnräume. Deshalb sei der Vermieter nicht berechtigt, Schönheitsreparaturen in eigenwilliger Farbgebung auszuführen, sondern er hat den Farbgebungswünschen des Mieters solange nachzukommen, wie für ihn hierdurch keine Mehrkosten oder eine sonstige Beeinträchtigung berechtigter Vermieterinteressen entstehen. Hier musste der Vermieter die Wände und Decken in weißer Farbe streichen.