Wegweisende Entscheidungen zu Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und Grundsatzfragen zu Schönheitsreparaturen neu geregelt. Auf Mieter, die in eine unrenovierte Wohnung gezogen sind, können keine Renovierungsverpflichtungen per Mietvertrag abgewälzt werden. Außerdem erklärte der Bundesgerichtshof, dass die so genannte Quotenklausel, nach der Mieter verpflichtet werden sollen, anteilige Renovierungskosten zu zahlen, immer unwirksam ist.

Unrenovierte Wohnung angemietet (BGH VIII ZR 185/14):

Bisher galt: Egal, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert vermietet wurde, Schönheitsreparaturen konnten dem Mieter per Mietvertrag aufgebürdet werden. Die Renovierungsfristen begannen mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen. Jetzt gilt: Eine Vertragsklausel, die dem Mieter einer unrenoviert angemieteten Wohnung die Schönheitsreparaturen auferlegt, ist unwirksam. Eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und kann dazu führen, dass ein Mieter nach
einer kurzen Mietzeit die Wohnung ggf. in einem besseren Zustand zurückgeben muss, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Quotenklausel (BGH VIII ZR 242/13):

Bisher galt: Im Mietvertrag konnte wirksam vereinbart werden, dass Mieter, die vor Ablauf der typischen Renovierungsfristen ausziehen (Küche und Bad alle 3 Jahre, Haupträume der Wohnung alle 5 Jahre), anteilig mit Renovierungskosten belastet werden können. Zum Beispiel sollten sie nach einem Jahr 30 Prozent der Renovierungskosten für Küche und Bad bzw. 20 Prozent der Renovierungskosten für die Haupträume zahlen. Jetzt gilt: Quotenklauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, weil der auf sie entfallende Kostenanteil nich verlässlich ermittelt werden kann und beim Abschluss des Mietvertrages für sie nicht klar und verständlich ist, welche Belastung ggf. auf sie zukommt. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Frage bei Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert war.