Schlagwort-Archive: Eigenbedarf

Kündigungswiderspruch wegen Verwurzelung

Selbst wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, bedeutet das noch nicht, dass der Mieter die Wohnung sofort räumen muss. Er hat das Recht, Widerspruch gegen bspw. die Eigenbedarfskündigung zu erheben, wenn das Ende des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder die Angehörigen seines Haushaltes eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

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Eigenbedarfskündigung weiter erleichtert

Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 232/15) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach auch die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft für sich oder ihre Familienangehörigen ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen können. Eine Münchener Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte ein Wohnhaus gekauft mit der Absicht, die Miet- in Eigentumswohnungen umzuwandeln.

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Gute Nacht!

Ein Vermieter kündigte wegen Eigenbedarf eine Zweizimmerwohnung, die im selben Haus
liegt, in dem er und seine Frau wohnen. Die Begründung: Er ist ein chronischer Schnarcher und raubt damit seiner Frau den Schlaf. Damit die zu ihrer Erholung kommt, braucht sie dringend ein eigenes Schlafzimmer. Das Landgericht Koblenz sah das genauso und gab dem Schnarcher Recht (Az: 14 S 216/98).

Eigenbedarf

Steht zum Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung noch nicht fest, ob ein – in der Kündigung namentlich als Begünstigter benannter – Haushaltsangehöriger des Eigentümers selbst in die Wohnung einziehen soll, ist die Kündigung unwirksam (AG Köln 212 C 86/13). Es gibt keine Vorratskündigung.

Fristlose Kündigung bei unverschuldeter Geldnot zulässig

BGH bestätigt Prinzip „Geld hat man zu haben“

„Die Entscheidung ist unbefriedigend und hinterlässt einen schalen Beigeschmack. Mietern kann auch dann wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt werden, wenn sie unverschuldet in Geldnot geraten sind. Der vom Bundesgerichtshof angewandte Grundsatz ‚Geld hat man zu haben‘ darf in einem sozialen Mietrecht, insbesondere beim Kündigungsschutz, nicht uneingeschränkt gelten“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des BGH (BGH VIII ZR 175/14).

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