Kinderlärm aus Nachbarwohnungen ist nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität von den Mitmietern hinzunehmen, nur weil er eben von Kindern stammt. Grundsätzlich ist bei jeder Art von Lärm – unter Einschluss von Kinderlärm – auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht zu nehmen, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 226/16).
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Mietminderung wegen Lärmbelästigungen
Das Landgericht Stuttgart hatte eine Mietminderung wegen Lärmbelästigungen im Haus abgelehnt und dem Vermieter das Recht zugesprochen, den Mieter aufgrund der Zahlungsrückstände zu kündigen.
Geräuschtoleranz
Von Mietern in öffentlich geförderten, größeren, familientauglichen Wohnungen ist ein höheres Maß an Geräuschtoleranz zu erwarten als von Mietern extrem teurer Altbauwohnungen, Luxusappartements oder als „seniorengerecht“ angebotenen Wohnungen.