Die Regelung im Mietvertrag: „Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter“, ist unwirksam.
Nach Ansicht des Landgerichts Berlin (67 S 140/15) sind Vertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen grundsätzlich unwirksam, wenn der Zustand der Mietsache beim Beginn des Mietverhältnisses nicht berücksichtigt wird. Die formularmäßige Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter im Mietvertrag ist aber zumindest dann unwirksam, wenn die Wohnung dem Mieter beim Vertragsbeginn – ohne angemessenen Ausgleich – unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen wurde. Das hatte letztlich schon der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 185/14) entschieden. Nach Ansicht der Berliner Richter ist die Wohnung nicht erst dann unrenoviert oder renovierungsbedürftig, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder gar völlig abgewohnt ist.
Maßgeblich ist allein, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum, das heißt einem früheren Mietverhältnis, aufweist. Lediglich unerhebliche Gebrauchsspuren, die nicht weiter ins Gewicht fallen, bleiben außer Acht. Entscheidend ist, ob die Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. Das ist nicht der Fall, wenn – wie hier – die Wohnungsfenster nicht frisch gestrichen sind und zudem Lackabplatzungen aufweisen.
Bohrlöcher
Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, dass der Mieter Dübel setzt und Kacheln, insbesondere in Bäder und Küchen, anbohren darf. Schadensersatzansprüche hat der Vermieter in diesem Fall nicht. Die Grenze für das Gebrauchsrecht des Mieters, das heißt die Frage, wie viele Bohrlöcher der Mieter im Bad setzen darf, ist das verkehrsübliche Maß.
Das Amtsgericht München (473 C 32372/13) akzeptierte 59 Bohrlöcher. Das Amtsgericht
Dortmund (425 C 2787/14) ließ diese Frage offen, stellte aber fest, dass – soweit nicht
vorhanden – Mieter Halterungen für die üblichen Installationsgegenstände, wie Spiegel,
Konsole, Handtuchhalter, Seifenschale usw., anbringen dürfen.