Schuhschränke, Regale, Besenschränke und so weiter dürfen grundsätzlich nicht im
Hausflur stehen. Die Möbel der Hausbewohner gehören in die Wohnung und nicht auf die
Gemeinschaftsflächen. Aber: Ein Schuhregal vor der Wohnungstür des einzigen Mieters im
Dachgeschoss kann niemanden im Haus stören.
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Fußmatte
Mieter dürfen Fußmatten vor ihrer Tür auslegen. Das ist allgemein üblich (LG Berlin 63 S
509/89, AG Tempelhof-Kreuzberg 19 C 27/98). Auf der Fußmatte dürfen bei schlechter Witterung auch Schuhe abgestellt werden. Auch das ist weit verbreitet, allgemein üblich und gefährdet nicht die übrigen Hausbewohner (OLG Hamm 15 W 168-169/88).
Hausflur und Treppenhaus
Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mitgemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten.
Kündigung wegen Schuhregal, Kartons usw. im Hausflur
Mieter, die die Grenzen des Mietgebrauchs hartnäckig missachten und trotz zahlreicher Verbotsschreiben weiterhin private Gegenstände im Hausflur abstellen, müssen mit einer Kündigung rechnen (LG Köln 10 S 99/16).
Rollator im Hausflur
Der Vermieter muss das Abstellen eines Rollators im Hausflur dulden, wenn dadurch keine Behinderung anderer Hausbewohner erfolgt (AG Recklinghausen 56 C 98/13).