Zerstörte oder beschädigte Asbestmaterialien in der Mietwohnung (hier: in den Bodenplatten) führen regelmäßig zu einer minderungsrelevanten konkreten Gesundheitsgefährdung der Mieter. Eine Mietminderung aufgrund dieses Mangels um 20% ist (…) angemessen. Da schon der Austritt einzelner Fasern ausreicht, um konkrete Gesundheitsgefahren herbeizuführen, muss eine grenzwertüberschreitende Belastung der Raumluft nicht notwendigerweise dargetan werden, um die konkrete Gesundheitsgefährdung zu belegen. Die Verlegung von Korkplatten über den asbesthaltigen Bodenplatten vermag eine (erforderliche) luftdichte Versiegelung der Asbestplatten nicht herbeizuführen (LG Berlin, Urt. v. 11.2.2016 – 18 S 133/15).
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Versorgung mit Warmwasser muss sein
Vermietende sind verpflichtet, die Versorgung mit Warmwasser rund um die Uhr mit einer Temperatur von mindestens 40 Grad aufrechtzuerhalten und dürfen die Temperatur des Warmwassers in den Nachtstunden nicht absenken.
Steht den Mieter:innen am späten Abend und in den frühen Morgenstunden nicht ausreichend warmes Wasser zum Duschen oder Waschen aufgrund einer Nachtabsenkung zur Verfügung, so liegt ein Mangel vor (AG Leonberg, Urt. v. 27.12.2018 – 2 C 231/18).
Mietminderungsrecht und Zurückbehaltungsrecht
Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeitern oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zu einer weiteren Minderung berechtigt und ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht entfällt.
DSL-Anschluss
Der Vermieter ist verpflichtet, zur Freischaltung eines DSL-Anschlusses Zugang zum Telefonhausverteiler zu gewähren. Wird der Zugang vom Vermieter verhindert, ist wegen des fehlenden Internetanschlusses ein Mietmangel anzunehmen, der nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Wedding (15 AC 99/16) zu einer Mietminderung von 5 Prozent berechtigt.