Viele Mieter erhalten in diesen Tagen die Nebenkostenabrechnung ihrer Vermieter für das Abrechnungsjahr 2019. Sie haben dann das Recht die Abrechnung zu überprüfen. Beanstandungen muss der Mieter bis zum Ablauf des 12. Monats vorbringen, nachdem er die Abrechnung erhalten hat. Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Mieter sich immer so lange Zeit lassen darf, die Abrechnung zu beanstanden, sondern legt lediglich den Zeitpunkt fest, ab wann keine Einwände mehr möglich sind. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte der Mieter die Abrechnung daher umgehend nach Erhalt prüfen und seine Einwände dem Vermieter mitteilen.
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Mieter hat Anspruch auf korrekte Heizkostenabrechnung und richtigen Verteilungsmaßstab
Nach der Heizkostenverordnung muss der Vermieter die Heizkosten verbrauchsabhängig
abrechnen, das heißt in der Regel zwischen 50 und 70 Prozent verbrauchsabhängig und die restlichen 30 bis 50 Prozent nach einem verbrauchsunabhängigen Maßstab, zum Beispiel nach Quadratmetern. Der Vermieter kann den Verteilungsmaßstab einmal festlegen und ist dann normalerweise daran gebunden.
Komplizierte, kaum verständliche Abrechnung formell ordnungsgemäß
Zwar könne sich ein erfahrener Mietrichter denken, wie die Abrechnung gemeint sei, und gelange dann jedenfalls zu rechnerisch nachvollziehbaren Ergebnissen – für den durchschnittlichen Mieter sei die gewählte Art der Abrechnung aus sich heraus aber nicht verständlich und nachvollziehbar.
Zurückbehaltungsrecht an Vorauszahlungen, wenn Vermieter nicht abrechnet
Mieter können einer mit Zahlungsverzug begründeten Vermieterkündigung und der darauf fußenden Räumungsklage entgegenhalten, sie seien berechtigt gewesen, die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen zurückzubehalten, weil der Vermieter bisher nicht rechtzeitig über die Betriebskosten abgerechnet habe (BGH VIII ZR 208/14).