Schlagwort-Archive: Abrechnung

BGH erweitert Kontrollrecht des Mieters bei Abrechnungen

Viele Mieter erhalten in diesen Tagen die Nebenkostenabrechnung ihrer Vermieter für das Abrechnungsjahr 2019. Sie haben dann das Recht die Abrechnung zu überprüfen. Beanstandungen muss der Mieter bis zum Ablauf des 12. Monats vorbringen, nachdem er die Abrechnung erhalten hat. Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Mieter sich immer so lange Zeit lassen darf, die Abrechnung zu beanstanden, sondern legt lediglich den Zeitpunkt fest, ab wann keine Einwände mehr möglich sind. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte der Mieter die Abrechnung daher umgehend nach Erhalt prüfen und seine Einwände dem Vermieter mitteilen.

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Mieter hat Anspruch auf korrekte Heizkostenabrechnung und richtigen Verteilungsmaßstab

Nach der Heizkostenverordnung muss der Vermieter die Heizkosten verbrauchsabhängig
abrechnen, das heißt in der Regel zwischen 50 und 70 Prozent verbrauchsabhängig und die restlichen 30 bis 50 Prozent nach einem verbrauchsunabhängigen Maßstab, zum Beispiel nach Quadratmetern. Der Vermieter kann den Verteilungsmaßstab einmal festlegen und ist dann normalerweise daran gebunden.

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Zurückbehaltungsrecht an Vorauszahlungen, wenn Vermieter nicht abrechnet

Mieter können einer mit Zahlungsverzug begründeten Vermieterkündigung und der darauf fußenden Räumungsklage entgegenhalten, sie seien berechtigt gewesen, die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen zurückzubehalten, weil der Vermieter bisher nicht rechtzeitig über die Betriebskosten abgerechnet habe (BGH VIII ZR 208/14).

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