Satzung

§1 – Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Mieterbund Rheinisch-Bergisches Land e. V. Er hat seinen Sitz in Solingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Solingen eingetragen.
2. Er ist dem Landesverband Nordrhein-Westfalen und durch diesen der Spitzenorganisation, dem Deutschen Mieterbund, angeschlossen.

§2 – Zweck
1. Der Verein bezweckt den größtmöglichen Zusammenschluss der Mieterinnen und Mieter in seinem Einzugsbereich. Er ist bestrebt, die Interessen derselben wahrzunehmen und zu vertreten.
2. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind auszuschließen.

§3 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Mieter und Pächter werden. Auch Eigentümer einer selbstgenutzten Eigentumswohnung können die Mitgliedschaft erwerben, jedoch ohne Rechte aus einer evtl. bestehenden Mitgliedschaft des Vereins bei einer Rechtsschutzversicherung. Ansonsten können Eigentümer in Ausnahmefällen als Fördermitglied ohne Anspruch auf Beratung dem Verein beitreten.
2. Der Vorstand kann ein Aufnahmegesuch ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein.
3. Die Mitgliedschaft beginnt vom Tage der Aufnahme an rückwirkend zum Beginn des Quartals. Für eine evtl. bestehende Mitgliedschaft des Vereins bei einer Rechtsschutzversicherung gilt als Beginn das Aufnahmedatum.

§3aPassive Mitgliedschaft
1. Jede natürliche oder juristische Person kann die passive Mitgliedschaft erwerben. Die Mitgliedschaft besteht bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie erworben wurde. Passive Mitglieder können einen vom Vorstand festgelegten Teil der Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Die § § 4 – I 0 der Satzung gelten nicht für passive Mitglieder. Die Höhe des Beitrags bestimmt der Vorstand.

§4Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
1. Das Mitglied hat das Recht auf kostenlose Beratung in allen Mietangelegenheiten und Durchführung notwendiger Korrespondenz mit den Vermietern oder deren Vertretern.
2. Bei Eintritt sind eine einmalige Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag zu zahlen. Der Beitrag ist eine Bringschuld und jeweils im Januar fällig. Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags werden vom Vorstand festgesetzt. Unterschiedliche Beitragssätze sind zulässig.

§5Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres, jedoch nicht vor Ablauf einer zweijährigen Mitgliedschaft erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich jeweils bis zum 30. September vorgenommen werden.
2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstößt oder aber mit der Zahlung der Beiträge länger als sechs Monate im Rückstand geblieben ist.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.
4. Der Verein ist berechtigt, Handakten 6 Monate nach Beendigung einer Streitsache und/oder nach Beendigung der Mitgliedschaft zu vernichten.

§6 – Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§7Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und 3 Beisitzern, die mit Sonderaufgaben betraut werden können. Weitere Beisitzer können vom Vorstand bestellt werden. Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, von denen jeder allein vertretungsbefugt ist.
2. Dem Vorstand kann weiterhin ein Ehrenvorsitzender und/oder Ehrenvorstandsmitglieder angehören. Diese sind von der Beitragspflicht entbunden.
3. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten.
4. Sämtliche Beschlüsse und wesentliche Vorgänge sind schriftlich festzuhalten, die Niederschriften vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und ordnungsgemäß auzubewahren.
5. Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der Vorstand Mitarbeiter und hauptamtliche Arbeitskräfte einstellen. Die Geschäftsführung obliegt dem hauptamtlichen Geschäftsführer, der dem Vorstand ohne Stimmrecht angehört. Der Geschäftsführer ist an Vorstandsbeschlüsse gebunden. Näheres regelt der Geschäftsführervertrag.
6. Sämtliche Vorstandsämter sind ehrenamtlich, jedoch wird eine Aufwandsentschädigung gewährt.
7. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neu- oder Wiederwahl bleibt der Vorstand im Amt.

§ 8 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist möglichst einmal im Jahr einzuberufen. In der ordentlichen
Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht, der Kassenbericht sowie der Prüfungsbericht bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes, über Anträge und Satzungsänderungen.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Eine Bekanntmachung erfolgt durch eine der örtlichen Tageszeitungen, schriftliche Einladung oder Aushang in allen Geschäftsstellen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich bis zum 31.12. des vorherigen Kalenderjahres an den Vorstand einzureichen.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eheleute oder Wohngemeinschaften haben nur eine Stimme.

§9 – Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren. Diese sind berechtigt, nach Ende des ersten Halbjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen und verpflichtet, nach Ende des Geschäftsjahres die Jahresabrechnung und den Kassenbericht durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Belege zu prüfen. Das Ergebnis ist von den Rechnungsprüfern in einem Prüfungsbericht niederzulegen.
2. Fällt einer der Rechnungsprüfer aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Neuwahl einen Ersatzrechnungsprüfer zu stellen.

§10 – Auflösung des Vereins
1. Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer vom Vorstand eigens zu diesem Zweck oder auf Antrag von mindestens 1/4 aller Mitglieder einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.
2. Im Falle der Auflösung fallt das Vermögen des Vereins an eine wohltätige Organisation, mit der Auflage, dieses für bedürftige Mieter zu verwenden.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten ist der Sitz des Vereins.

Die Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung im Jahre 2001.

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