Schlagwort-Archive: Betriebskostenabrechnung

Heizkostenabrechnung

Nach geltender Rechtslage müssen Mieter:innen Heizkostenabrechnungen innerhalb eines Jahres zugeschickt werden. Abrechnungen, die das Kalenderjahr 2022 betreffen, müssen Mieter:innen daher bis zum 31.12.2023 vorliegen haben. Versäumen Vermieter:innen diese Frist, können sie keine Nachforderungen mehr stellen. Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes (DMB) sind vor allem Abrechnungen, die erst kurz vor Ablauf der Frist eintreffen, häufig fehlerhaft. Eine Überprüfung lohnt sich für Mieter:innen hier fast immer.

Abrechnungsfälschung

Verfälschen Mieter:innen eine Betriebskostenabrechnung oder ermöglichen deren Fälschung, um die Erstattung einer höheren Nachforderung beim Jobcenter zu erschleichen, so sind Vermietende zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung berechtigt (AG Neukölln, Urt. v. 18.10.2022 – 17 C 141/22).

Mietkosten für Rauchwarnmelder keine umlegbaren Betriebskosten

Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich laut aktuellem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht um umlegbare „sonstige“ Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2022 – VIII ZR 379/20).

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Betriebskostenabrechnung: Belegeinsicht als Voraussetzung für das Bestreiten der Kosten

Mieter:innen haben das Recht, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Originalbelege einzusehen. Dieses Recht kann sich jedoch auch als Verpflichtung darstellen, so dass Mieter:innen rechtliche Nachteile erleiden können, wenn sie die Möglichkeit zur Belegeinsicht nicht wahrnehmen. So entschied das Landgericht Dresden jüngst, dass der Mieter sich auch bei stark gestiegenen Betriebskosten nicht darauf beschränken könne – ohne Belegeinsicht genommen zu haben – die Kostenansätze zu bestreiten (Beschl. v. 23.11.2021 – 4 S 222/21).

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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Der Mieter bzw. die Mieterin hat gegen den Vermieter bzw. die Vermieterin einen Anspruch auf die unentgeltliche Erteilung einer Aufstellung der im Rahmen der Betriebskostenvorauszahlungen gezahlten Kosten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen vom Mieter bzw. der Mieterin steuerlich absetzbar sind (AG Chemnitz – 20 C 168/18).

Muss ich zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung auch in „Corona- Zeiten“ das Büro des Vermieters oder des Verwalters aufsuchen?

Nein. Ein Anspruch auf Übersendung der Belege z.B. per E-Mail oder in Kopie gegen Übernahme der Kopierkosten besteht solange, wie die behördlichen Corona-Einschränkungen bestehen und der Publikumsverkehr in den meisten Bereichen gestoppt wurde

Neuer Betriebskostenspiegel

Mieter müssen in Deutschland im Durchschnitt 2,16 Euro/qm/Monat für Betriebskosten zahlen. Rechnet man alle denkbaren Betriebskostenarten mit den jeweiligen Einzelbeträgen zusammen, kann die sogenannte zweite Miete bis zu 2,81 Euro/qm/Monat betragen. Das sind die Ergebnisse aus dem aktuellen Betriebskostenspiegel, den der Deutsche Mieterbund jetzt auf Grundlage der Abrechnungsdaten des Jahres 2017 vorlegt.

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