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Heizkostenabrechnung

Nach geltender Rechtslage müssen Mieter:innen Heizkostenabrechnungen innerhalb eines Jahres zugeschickt werden. Abrechnungen, die das Kalenderjahr 2022 betreffen, müssen Mieter:innen daher bis zum 31.12.2023 vorliegen haben. Versäumen Vermieter:innen diese Frist, können sie keine Nachforderungen mehr stellen. Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes (DMB) sind vor allem Abrechnungen, die erst kurz vor Ablauf der Frist eintreffen, häufig fehlerhaft. Eine Überprüfung lohnt sich für Mieter:innen hier fast immer.

Abrechnungsfälschung

Verfälschen Mieter:innen eine Betriebskostenabrechnung oder ermöglichen deren Fälschung, um die Erstattung einer höheren Nachforderung beim Jobcenter zu erschleichen, so sind Vermietende zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung berechtigt (AG Neukölln, Urt. v. 18.10.2022 – 17 C 141/22).

BGH erweitert Kontrollrecht des Mieters bei Abrechnungen

Viele Mieter erhalten in diesen Tagen die Nebenkostenabrechnung ihrer Vermieter für das Abrechnungsjahr 2019. Sie haben dann das Recht die Abrechnung zu überprüfen. Beanstandungen muss der Mieter bis zum Ablauf des 12. Monats vorbringen, nachdem er die Abrechnung erhalten hat. Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Mieter sich immer so lange Zeit lassen darf, die Abrechnung zu beanstanden, sondern legt lediglich den Zeitpunkt fest, ab wann keine Einwände mehr möglich sind. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte der Mieter die Abrechnung daher umgehend nach Erhalt prüfen und seine Einwände dem Vermieter mitteilen.

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Achtung Lock-Miete

Setzt der Vermieter beim Abschluss des Mietvertrages die monatlichen Vorauszahlungen bewusst zu niedrig, um eine relativ günstige Gesamtmiete vorzugaukeln, rechtfertigt dies im Regelfall keine Schadensersatzansprüche des Mieters. Etwas anders gilt nur, wenn der Vermieter einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, wonach die monatlichen Vorauszahlungen auskömmlich sind.

Das wäre der Fall, wenn der Vermieter auf Nachfrage des Mieters ausdrücklich zugesichert hätte, die Vorauszahlungen würden ausreichen, oder der Mieter klargemacht hätte, dass er nicht mehr als die vereinbarten Vorauszahlungen zahlen kann oder will (LG Berlin 65 T 106/18).

Anforderungen an eine wirksame Nebenkostenabrechnung gesenkt

Bisher galt: Gibt der Vermieter lediglich „bereinigte“ Gesamtkosten an, ist die Abrechnung aus formellen Gründen unwirksam. Das hatte auch der Bundesgerichtshof mehrfach so entschieden. Jetzt ändert der Bundesgerichtshof seine Meinung und damit seine Rechtsprechung. Es reicht aus, wenn als „Gesamtkosten“ bei den jeweiligen Betriebskostenarten die Summe der Kosten angegeben wird, die der Vermieter auf die Wohnungsmieter des Hauses umlegt (BGH VIII ZR 93/15).

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