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Frau Holle

Das Ausschütteln von Decken, Betten, Laken oder Tischtüchern aus einem Fenster der Wohnung oder vom Balkon ist erlaubt, wenn sich weder Gegenstände in den Decken noch Personen unterhalb des Fensters befinden (AG München, Urt. 12.5.14 – 424 C 28654/13).

Wohnflächenberechnung nach gesetzlichen Regelungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

Der Mieter hat einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Mieten, weil die tatsächliche Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen um mehr als 10 % abweicht (BGH VIII ZR 33/18). Im Jahr 2007 schlossen Mieter und Vermieter einen Mietvertrag ab, in dem die Wohnfläche mit 94,48 qm angegeben war. Tatsächlich war die Wohnung gemäß einem Sachverständigengutachten aber nur 84,01 qm groß. Entscheidend war hier die Frage, ob die Fläche des zur Straße gelegenen Balkons nur zu einem Viertel auf die Wohnfläche angerechnet werden kann.

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Balkonfläche

Zumindest bei Mietverträgen, die nach dem 31.12.2013 abgeschlossen wurde, ist die Größe der Wohnung nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Das bedeutet: Wintergärten, Balkone und Terrassen werden in der Regel nur mit einem Viertel der Grundfläche berücksichtigt. die weit verbreitete Praxis, diese Flächen immer zur Hälfte anzusetzen, ist falsch (LG Berlin 18 S 308/13).