Balkonfläche

Zumindest bei Mietverträgen, die nach dem 31.12.2013 abgeschlossen wurde, ist die Größe der Wohnung nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Das bedeutet: Wintergärten, Balkone und Terrassen werden in der Regel nur mit einem Viertel der Grundfläche berücksichtigt. die weit verbreitete Praxis, diese Flächen immer zur Hälfte anzusetzen, ist falsch (LG Berlin 18 S 308/13).