Das Mietrecht sieht drei Möglichkeiten vor, wie Vermieterinnen und Vermieter die Miete erhöhen dürfen. Erstens durch eine freiwillige Vereinbarung mit ihren Mieterinnen und Mietern, zweitens nach einer Modernisierung der Wohnung und drittens im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete, d.h. der Vermieter oder die Vermieterin kann fordern, dass die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben wird.
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Irrtum ändert nichts an Wirksamkeit der Mietererhöhung
Allein aus seinem Schreiben, dass er eine höhere Miete möchte, kann der Vermieter keinen Anspruch ableiten. Erklärt der Mieter aber daraufhin, dass er mit der höheren Miete einverstanden ist, muss er diese grundsätzlich auch zahlen. Weiterlesen
Sittenwidrige Mieterhöhung nach Modernisierung
Die Mieterhöhungserklärung nach einer Modernisierung ist wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, weil der Vermieter beabsichtigt hat, seinen Mieter mit überhöhten Preisen zu übervorteilen, entschied das Landgericht Berlin (67 S 342/18).
Mieterhöhung mit Mietspiegel einer Nachbarstadt
Die Vermieterin nahm zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens einer Wohnung in der Stadt Stein Bezug auf den Mietspiegel der Stadt Fürth. Die Mieterin verweigerte ihre Zustimmung. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 255/18) entschied.
WeiterlesenAnforderungen an eine Mieterhöhung nach Modernisierung
Das Landgericht Hamburg (333 S 45/16) hat die Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen nach einer Modernisierung konkretisiert. Danach muss das Erhöhungsverlangen eine nachvollziehbare Berechnung, eine hinreichende Erläuterung des angegebenen Verteilungsschlüssels und nachvollziehbare Angaben zu den abgesetzten Kostenteilen für Instandsetzungen enthalten.
Mieterhöhung: Vermieter muss tatsächliche Wohnfläche nachweisen
Gestützt auf den Mietspiegel wollte ein Mainzer Vermieter die Miete von 738 Euro auf 798,62 Euro anheben. Statt 7,97 Euro/qm verlangte er 8,63 Euro/qm. Dabei ging er von einer Wohnfläche von 92,54 qm aus. Amt- und Landgericht wiesen die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ab.
Mieterhöhung nach Modernisierung
Eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung ist auch dann formal wirksam, wenn die durch die Baumaßnahme – hier Wärmedämmung an der Außenfassade – bewirkte Energieeinsparung nicht im Detail vorgerechnet wird, sondern nur mit Hinweis auf die Modernisierungsankündigung erklärt wird, dass auf die Außenfassade eine Thermoisolierung von 140 mm aufgebracht werden soll bzw. aufgebracht wurde. Weiterlesen
Keine Mieterhöhung mit Vergleichszahlen eines Internetportals
Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann nur mit einem Mietspiegel, einem Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen wirksam begründet werden. Eine Mieterhöhung, die sich auf Vergleichszahlen eines Internetportals stützt, ist formell unwirksam (AG München 472 C 23258/17).
Kein Widerrufsrecht nach Zustimmung zu einer Mieterhöhung
Nach dem Gesetz haben Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen werden und bei so genannten Fernabsatzverträgen. Das Gesetz gilt auch für Verträge über die Vermietung von Wohnraum. Der Bundesgerichtshof hat aber jetzt entschieden, dass dieses Widerrufsrecht nicht für Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete gilt.
Staffelmiete und Modernisierung
Vereinbaren Mieter und Vermieter einen Staffelmietvertrag, dann ist während der Staffelmietdauer nicht nur die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, sondern auch eine Mieterhöhung wegen einer Modernisierung ausgeschlossen. Die kann auch nicht mehr nach Ende der Laufzeit der Staffelmiete nachgeholt werden (LG Berlin 65 S 225/17).