Schlagwort-Archive: Mieterhöhung

Mietpreisbremse

Auskunftsansprüche verjähren nicht innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss.
Nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (Az. VIII ZR 375/21;VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22) beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch für die Berechnung der nach der Mietpreisbremse zulässigen Miethöhe ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der MieterInnen die Auskunft erstmals beim Vermieter verlangt.

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Mieterhöhung: Richtige Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Das Mietrecht sieht drei Möglichkeiten vor, wie Vermieterinnen und Vermieter die Miete erhöhen dürfen. Erstens durch eine freiwillige Vereinbarung mit ihren Mieterinnen und Mietern, zweitens nach einer Modernisierung der Wohnung und drittens im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete, d.h. der Vermieter oder die Vermieterin kann fordern, dass die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben wird.

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Anforderungen an eine Mieterhöhung nach Modernisierung

Das Landgericht Hamburg (333 S 45/16) hat die Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen nach einer Modernisierung konkretisiert. Danach muss das Erhöhungsverlangen eine nachvollziehbare Berechnung, eine hinreichende Erläuterung des angegebenen Verteilungsschlüssels und nachvollziehbare Angaben zu den abgesetzten Kostenteilen für Instandsetzungen enthalten.

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Mieterhöhung nach Modernisierung

Eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung ist auch dann formal wirksam, wenn die durch die Baumaßnahme – hier Wärmedämmung an der Außenfassade – bewirkte Energieeinsparung nicht im Detail vorgerechnet wird, sondern nur mit Hinweis auf die Modernisierungsankündigung erklärt wird, dass auf die Außenfassade eine Thermoisolierung von 140 mm aufgebracht werden soll bzw. aufgebracht wurde. Weiterlesen

Keine Mieterhöhung mit Vergleichszahlen eines Internetportals

Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann nur mit einem Mietspiegel, einem Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen wirksam begründet werden. Eine Mieterhöhung, die sich auf Vergleichszahlen eines Internetportals stützt, ist formell unwirksam (AG München 472 C 23258/17).

Kein Widerrufsrecht nach Zustimmung zu einer Mieterhöhung

Nach dem Gesetz haben Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen werden und bei so genannten Fernabsatzverträgen. Das Gesetz gilt auch für Verträge über die Vermietung von Wohnraum. Der Bundesgerichtshof hat aber jetzt entschieden, dass dieses Widerrufsrecht nicht für Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete gilt.

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