Der Mieter hat einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Mieten, weil die tatsächliche Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen um mehr als 10 % abweicht (BGH VIII ZR 33/18). Im Jahr 2007 schlossen Mieter und Vermieter einen Mietvertrag ab, in dem die Wohnfläche mit 94,48 qm angegeben war. Tatsächlich war die Wohnung gemäß einem Sachverständigengutachten aber nur 84,01 qm groß. Entscheidend war hier die Frage, ob die Fläche des zur Straße gelegenen Balkons nur zu einem Viertel auf die Wohnfläche angerechnet werden kann.
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Mieterhöhung: Vermieter muss tatsächliche Wohnfläche nachweisen
Gestützt auf den Mietspiegel wollte ein Mainzer Vermieter die Miete von 738 Euro auf 798,62 Euro anheben. Statt 7,97 Euro/qm verlangte er 8,63 Euro/qm. Dabei ging er von einer Wohnfläche von 92,54 qm aus. Amt- und Landgericht wiesen die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ab.
Betriebskostenabrechnung nach tatsächlicher Wohnfläche
Soweit Betriebskosten nach der Wohnfläche auf die Mieter verteilt werden, ist die tatsächliche Wohnfläche entscheidend, nicht die davon abweichende, im Mietvertrag angegebene Fläche (BGH VII ZR 173/17).