Keine Renovierungspflicht bei Anmietung einer unrenovierten Wohnung, trotz Renovierungsvereinbarung mit Vormieter

Der Vermieter kann sich nicht auf eine Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter berufen. Wird eine unrenovierte Wohnung vermietet, muss der Mieter beim Auszug nicht renovieren. Eine vor Jahren getroffene Absprache zwischen dem heutigen Mieter und seinem Vormieter ändert daran nichts (BGH VIII ZR 277/16).


Der Vermieter hatte hier von seinem Mieter nach dessen Auszug rund 800,00 Euro Schadensersatz wegen nicht oder mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen gefordert. Der Mieter erklärte, in eine unrenovierte Wohnung gezogen zu sein, so dass er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jetzt bei seinem Auszug auch nicht renovieren müsste. Allerdings hatte der Mieter vor seinem Einzug mit seinem Vormieter vereinbart, dessen Renovierungsarbeiten zu übernehmen. Die Vorinstanzen hielten es deshalb für interessengerecht, dass der Mieter so behandelt wird, als wenn er die Wohnung im renovierten Zustand übernommen hätte. Das sah der Bundesgerichtshof anders. Die Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter ist nur in deren Verhältnis wirksam. Sie hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der mietvertraglichen Regelungen und Absprachen zwischen Mieter und Vermieter. Der Vermieter könne deshalb nicht so gestellt werden, als hätte er eine renovierte Wohnung vermietet.