Mietpreisbremse

Auskunftsansprüche verjähren nicht innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss.
Nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (Az. VIII ZR 375/21;VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22) beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch für die Berechnung der nach der Mietpreisbremse zulässigen Miethöhe ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der MieterInnen die Auskunft erstmals beim Vermieter verlangt.

So ist gewährleistet, dass MieterInnen ihre Miete auf die zulässige Höhe noch überprüfen können, auch wenn der Mietvertrag länger als vor drei Jahren abgeschlossen wurde. So können sie immer noch Auskunft bei ihrem/r VermieterIn über die verschiedenen Umstände, die für die Berechnung der nach der Mietpreisbremse zulässigen Miete maßgeblich sind, fordern.
Positiv ist, dass alle MieterInnen, die Zweifel haben und bisher die Auskunft nicht gefordert haben, damit auch bisher nicht ausgeschlossen sind.

In den Orten, wo die Mietpreisbremse angewandt wird, darf bei der Neuvermietung einer Bestandswohnung nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Miete, d. h. über dem Mietspiegel liegen. Leider ist durch die Landesregierung NRW die Stadt Solingen nicht mehr bei den Städten, die unter die Mietpreisbremse fallen. Dies hat sich geändert.

Die Mietpreise werden derzeit sehr hoch angesetzt. Aufgrund der gestiegenen Inflation, werden derzeit vermehrt Mietverträge mit Indexmieten abgeschlossen. Derartige Verträge richten sich bei der Anpassung der Miete nach dem Verbraucherindex, was zum Teil zum Nachteil der MieterInnen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Mieterhöhung umgeht.