Kündigungswiderspruch wegen Verwurzelung

Selbst wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, bedeutet das noch nicht, dass der Mieter die Wohnung sofort räumen muss. Er hat das Recht, Widerspruch gegen bspw. die Eigenbedarfskündigung zu erheben, wenn das Ende des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder die Angehörigen seines Haushaltes eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Oft spielen dabei gesundheitliche Gründe eine Rolle sowie das hohe Alter des Mieters und die langjährige Verwurzelung am Wohnort. Das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 345/18) hat jüngst entschieden, dass es bei Härtegründen nicht nur um gesundheitliche Fragen, sondern eben auch um die Verwurzelung in der Wohnumgebung gehe. Die Folgen der Kündigung würden für einen Mieter eine Verletzung der Menschenwürde darstellen, wenn er sich in einem hohen Lebensalter befinde, tief am Ort der Mietsache verwurzelt sei und für ihn keine konkrete und realisierbare Chance mehr bestehe, seine private Existenz aufgrund einer autonomen Entscheidung anderen Ortes unter Erhalt der an seinem bisherigen Wohnort vorhandenen Wurzeln erneut und auf Dauer wieder aufzubauen, so die Berliner Richter. Verletzen die Kündigungsfolgen den Mieter in seiner Menschenwürde, könne eine Interessenabwägung allenfalls dann zu Gunsten des Vermieters ausfallen, wenn sein Erlangungsinteresse besonders drängend sei – die Vermeidung gewöhnlicher Komfort- und wirtschaftlicher Nachteile reiche dafür nicht aus.

Im vorliegenden Fall lebte die 89 Jahre alte Mieterin seit 24 Jahren in der Wohnung und erledigte ihre Einkäufe fußläufig. Ebenso hatte sie ihre Ärzte, ihren Pflegedienst und ihre sozialen Kontakte in der unmittelbaren Umgebung. Die Vermieterin dagegen wollte nicht weiter mit ihrem erwachsenen Sohn in einer Mietwohnung, sondern stattdessen alleine in der streitgegenständlichen Wohnung und zudem „nicht mehr zur Miete“ wohnen. Das Gericht entschied zugunsten der Mieterin und wies die Räumungsklage der Vermieterin ab.