Berechtigtes Interesse für Untermieterlaubnis

Mieter haben keine berechtigtes Interesse an der Untervermietung und damit keinen Anspruch gegenüber ihrem Vermieter auf Erteilung der Untermieterlaubnis, wenn sie überhaupt nicht beabsichtigen, in die gemietete Wohnung zurückzukehren, sie die Wohnung nur dauerhaft für sich vorhalten wollen. Das gilt insbesondere angesichts eines angespannten Wohnungsmarktes und der Tatsache, dass die Wohnung durch die Untervermietung dauerhaft dem „ersten“ Wohnungsmarkt entzogen wird (LG Berlin 65 S 433/16).

Die beiden Hauptmieter wohnten schon lange nicht mehr in der Berliner Wohnung. Der eine wohnte in der Schweiz und argumentierte, er wolle sich eine Rückkehrmöglichkeit in die Berliner Wohnung grundsätzlich offen halten. Der andere Mieter hat seinen Hauptwohnsitz in Sachsen und ein Büro in Berlin. Dort wohnt er zusammen mit seiner Lebensgefährtin und zwei gemeinsamen Kindern in einer anderen Berliner Wohnung. Er wolle in der zur Untermiete anstehenden Wohnung ein 14 qm großes Zimmer für sich vorbehalten, um dort „Abschalten“ oder sich zurückziehen zu können.

Das aber, so das LG Berlin, sei kein „berechtigtes Interesse“ im Sinne des Gesetzes.