Vermieter hat Anspruch auf „Untermietzuschlag“

Für die Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers forderte der Vermieter von seinem Mieter eine Mieterhöhung von 100 Euro (Untermietzuschlag). Das Landgericht Berlin (Az: 18 T 65/16) hielt einen Zuschlag von 80 Euro für angemessen.

Dem Vermieter sei eine Untervermietung nur gegen Zahlung einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten. Die Höhe eines angemessenen Untermietzuschlags orientiere sich nicht an der stärkeren Abnutzung und/oder höheren Betriebskosten. Vielmehr ginge es darum, den Vermieter am Untermietzins zu beteiligen. Sofern der Mieter selbst bereits die ortsübliche Miete zahle, dürfe der Untermietzuschlag im Regelfall 20 Prozent des Untermietzinses betragen. Liegt die vom Hauptmieter zu zahlende Miete unter der ortsüblichen Miete, sei es jedenfalls dann angemessen, den Vermieter mit bis zu 25 Prozent am Untermietzins zu beteiligen, wenn auch durch den Untermietzuschlag die ortsübliche Miete noch nicht erreicht wird.

Mit dieser Entscheidung betritt das Landgericht Berlin Neuland. Soweit ersichtlich, gibt es bisher keine vergleichbare Entscheidung, wonach der Vermieter an den Untermieteinnahmen beteiligt werden muss. Ob sich diese Rechtsprechung durchsetzt, bleibt abzuwarten.