Verjährung

Mieteransprüche, z.B. wegen überzahlter Mieten, zu Unrecht gezahlter Maklerprovision oder auf Auszahlung eines Betriebskostenguthabens, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter, der Ansprüche geltend macht, davon erfahren hat.

Das bedeutet, alle Mieteransprüche, die im Laufe des Jahres 2014 entstanden sind, verjähren jetzt am 31. Dezember 2017. Wem Verjährung droht, der sollte jetzt seinen örtlichen Mieterverein aufsuchen, damit unter Umständen noch kurzfristig ein Mahnbescheid erwirkt werden kann.