Keine Modernisierung bei grundlegender Veränderung der Mietsache

Eine Modernisierungsmaßnahme zur Energieeinsparung oder Wohnwerterhöhung oder Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse zeichnet sich dadurch aus, dass sie einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustands hinausgeht.

Andererseits darf sie die Mietsache aber nicht so verändern, dass etwas Neues entsteht. Hier schickte der Vermieter eine Modernisierungsankündigung auf 9½ eng beschriebenen Seiten. Die geplanten Maßnahmen umfassten im Wesentlichen die Anbringung einer Wärmedämmung an der Fassade, am Dach und an der Bodenplatte, den Austausch der Fenster und Türen, den Einbau leistungsfähiger Elektrostränge im Bereich des Schornsteins, die Verlegung von Leitungen unter Putz, die Veränderung des Zuschnitts der Wohnräume und des Bades, die Entfernung der von den Mietern eingebauten Gasetagenheizung und den Einbau einer neuen Etagenheizung, den Ausbau der vorhandenen Sanitärobjekte im Bad und den Einbau einer neuen Badewanne und einer neuen Dusche, eine neue Verfliesung des Bodens und die Herstellung von Anschlüssen für eine Spülmaschine bzw. eine Waschmaschine, die Errichtung eines Wintergartens mit Durchbruch zur neu entstehenden Wohnküche, die Entfernung der Drempelwände, den Ausbau des Spitzbodens über dem Obergeschoss, die Herstellung einer Terrasse, die Herausnahme des Bodens im Hauswirtschaftsraum, die Tieferlegung des Bodenniveaus, die Einbringung einer neuen Treppe sowie Instandsetzungsmaßnahmen an den Fenstern, der Klingel- und Schließanlage, den Innentüren, den Kaltwasserleitungen, der Treppen zum Obergeschoss und am Abwasseranschluss.

Um dies zu realisieren, sollten die Mieter auch den Abriss eines Anbaus an der Gartenseite des Hauses (Veranda) dulden. Infolge dieser Modernisierungsmaßnahmen sollte die Miete von bisher 463,62 Euro auf 2.149,99 Euro monatlich erhöht werden. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 28/17) stoppte dieses Bauprojekt. Die Durchführung dieser Baumaßnahmen würde den Charakter der Mietsache grundlegend verändern. Hier gehe es nicht um eine Verbesserung des vorhandenen Bestandes, sondern um die Schaffung zusätzlicher Räume, eine Veränderung des Grundrisses und einen neuen Zuschnitt der Wohnräume. Letztlich könne nicht von einer Verbesserung der Mieträume gesprochen werden, wenn etwas völlig Neues geschaffen werde und eine Identität der Räume vor und nach den Umgestaltungsmaßnahmen nicht mehr gewahrt sei.