Wohnungsbesichtigung

Zeigt der Mieter diverse Wohnungsmängel an, kann er nicht darauf bestehen, dass die Besichtigung der Mängel durch den Vermieter persönlich erfolgt. Der Mieter muss akzeptieren, dass der Vermieter einen Dritten beauftragt, zum Beispiel die Hausverwaltung oder seinen Rechtsanwalt.

Verweigert der Mieter ungerechtfertigt und beharrlich die Besichtigung der Mängel durch diese Personen, ist das eine erhebliche Pflichtverletzung, die eine Kündigung des Vermieters rechtfertigt (LG Berlin 63 S 316/16)