Unwirksame Mieterhöhung nach Modernisierung, wenn Angaben zu Erhaltungsmaßnahmen fehlen

Eine Erneuerung der Fenster kann eine Modernisierungsmaßnahme zur Einsparung von Endenergie sein und eine Mieterhöhung rechtfertigen. In seiner Mieterhöhungserklärung muss der Vermieter dann Tatsachen darlegen, anhand derer der Mieter überschlägig beurteilen kann, ob der Einbau der Fenster eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt.

Fehlt eine entsprechende Beschreibung der Modernisierungsmaßnahme, ist die Mieterhöhung unwirksam. Das gilt auch, wenn in der Mieterhöhungserklärung keine hinreichenden Erläuterungen gemacht werden, ob und in welcher Höhe ein Betrag für Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen von den Modernisierungskosten abgezogen wurde. Anders nur, wenn eindeutig feststeht, dass kein Instandsetzungsbedarf hinsichtlich der alten Fenster vorlag (LG Berlin 18 S 361/16).