Der Schallschutz in einem Mehrfamilienhaus – hier in einer Wohnungseigentumsanlage – muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, von wem dieser Bodenbelag bestimmt wurde und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien für das einzuhaltende Schallschutzniveau in Gebäuden.
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Kein besserer Schallschutz nach Umbauarbeiten im Haus
Mieter haben nur Anspruch auf den Schallschutz, der bei Errichtung des Wohngebäudes galt. Zu einer nachträglichen Verbesserung des Schallschutzes ist der Vermieter nur verpflichtet, Weiterlesen