Kein besserer Schallschutz nach Umbauarbeiten im Haus

Mieter haben nur Anspruch auf den Schallschutz, der bei Errichtung des Wohngebäudes galt. Zu einer nachträglichen Verbesserung des Schallschutzes ist der Vermieter nur verpflichtet, wenn er neu baut oder das Gebäude grundlegend verändert, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 287/12). Danach hat ein Mieter keinen Anspruch auf Mietminderung, wenn das Haus über einen Schallschutz verfügt, der den technischen Normen entsprach, die bei Errichtung des Gebäudes galten. Anders, wenn der Vermieter das Haus komplett umbaut, er das Haus beispielsweise um eine Dachgeschosswohnung aufstockt. Dann muss er hierfür die aktuellen, zum Zeitpunkt der Aufstockung
geltenden DIN-Normen einhalten. Tut er das nicht, liegt ein Mangel vor und der Mieter ist zur Mietminderung berechtigt.