Mietminderung

Kann ein kleinerer Raum im Dachgeschoss des Mietobjektes nicht geheizt werden,
weil der Heizkörper nicht mehr funktioniert, ist der Mieter zu einer Mietminderung berechtigt.

Das Amtsgericht Gießen (48 C 48/15) hielt in den Wintermonaten November bis März eine Mietminderung von 8 % für gerechtfertigt. Für April setzte das Gericht eine Mietminderung von 4 % an und entschied, ab Mai dürfe die Miete wegen der fehlenden Beheizbarkeit des Raumes gar nicht mehr gemindert werden. Auch ein Schaden an der Duschkabine berechtigt zu einer Mietminderung. Die Dusche könne zwar nach wie vor benutzt werden. Wegen des Zustandes der Duschkabine sei der Boden des Badezimmers nach einem Duschvorgang aber immer nass und müsse feucht gewischt werden. Dies sei eine leichte Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs und rechtfertige eine Mietminderung von 3 %. Zusätzlich zur Mietminderung könnten die Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete in Höhe des zweifachen Minderungsbetrages geltend machen. Die frühere Rechtsprechung der Amts- oder Landgerichte, wonach sogar der drei- bis fünffache Minderungsbetrag zurückbehalten werden könne, sei wegen der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 19/14, vgl. Newsletter 2015/25) nicht mehr aufrecht zu erhalten.