Fehler bei der Ermittlung des Wärmeverbrauchs – 15-prozentiges Kürzungsrecht der Mieter

Entspricht die Heizkostenabrechnung nicht den Vorschriften der Heizkostenverordnung, weil der Verbrauch fehlerhaft ermittelt wurde, ist die Abrechnung inhaltlich fehlerhaft. Die fehlerhafte Verbrauchsabrechnung berechtigt den Mieter zu einer Kürzung.

Er kann von der erhaltenen Heizkostenabrechnung 15 Prozent abziehen (BGH VIII ZR329/14). Hier war in einem Gebäude eine Reihe von Wohnungen mit Wärmemengenzähler, andere Wohnungen mit Heizkostenverteilern ausgestattet. Für Fälle derart unterschiedlicher Nutzergruppen schreibt die Heizkostenverordnung eine so genannte Vorerfassung der jeweiligen Nutzergruppen vor. Das war hier aber nicht geschehen. Der Bundesgerichtshof erklärte, der Vermieter müsse keine neue Heizkostenabrechnung auf Grundlage der Wohnfläche erstellen, es könne insoweit bei der Abrechnung auf Grundlage der fehlerhaften Verbrauchswerte bleiben. Jede den Verbrauch einbeziehende Abrechnung, auch wenn sie nicht in allen Punkten den Vorschriften der Heizkostenverordnung entspricht, sei einer ausschließlichen Abrechnung nach Wohnfläche vorzuziehen, das letztere den individuellen Verbrauch völlig unbeachtet lässt. Als Ausgleich dafür, dass der Mieter letztlich eine Heizkostenabrechnung mit fehlerhaft in Ansatz gebrachten Gesamtkosten erhalten hat, kann er aber von dieser Abrechnung 15 Prozent abziehen.