Kündigung

Auch im Fall eines schuldunfähigen Verursachers (Mieterin leidet unter einer gutachterlich bestätigten psychischen Labilität und hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 80 und dem Merkzeichen B, G und H) stellt eine monatelang andauernde, ständige Lärmbelästigung, die sowohl tagsüber als auch in den Abend- und Nachtstunden stattfindet und teilweise mit Klingeln bei den Nachbarn verbunden ist, eine unzumutbare und dauerhafte Störung des Hausfriedens dar. Dies rechtfertigt den Ausspruch einer fristlosen Kündigung (AG Tempelhof-Kreuzberg 25 C 219/13).

Bei der vorzunehmenden Abwägung der Interessen des Vermieters, des gekündigten Mieters und der übrigen Mieter ist die Wertentscheidung des Grundgesetzes zu berücksichtigen, nach der im nachbarschaftlichen Zusammenleben mit behinderten oder kranken Menschen ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft erforderlich ist.