Gestützt auf den Mietspiegel wollte ein Mainzer Vermieter die Miete von 738 Euro auf 798,62 Euro anheben. Statt 7,97 Euro/qm verlangte er 8,63 Euro/qm. Dabei ging er von einer Wohnfläche von 92,54 qm aus. Amt- und Landgericht wiesen die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ab.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache erneut an das Landgericht. In diesem Verfahren präsentierte der Mieter eine neue Wohnflächenberechnung. Danach ist die Wohnung nur 80,764 qm groß. Das Landgericht wies daraufhin die Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung erneut ab und der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung (BGH VIII ZR 255/17).
Die Beweislast für die in Ansatz zu bringende, tatsächliche Wohnungsgröße liege nach allgemeinen Grundsätzen beim Vermieter der Wohnung, der eine Mieterhöhung verlangt. Den Beweis für die vorgetragene Wohnfläche von 92,54 qm habe der Vermieter aber nicht erbracht. Nachdem der Mieter mit seiner eigenen Wohnflächenberechnung die Angaben des Vermieters substantiiert bestritten habe, hätte der Vermieter den Beweis für die Richtigkeit der von ihm behaupteten Größe der Wohnung antreten müssen. An diesen Grundsätzen ändere sich auch nicht deshalb etwas, weil der Mieter erstmals in dem neuen Verfahren vor dem Landgericht die eigene Wohnflächenberechnung vorgelegt hat. Das Gericht sei auch nicht gezwungen gewesen, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zu beauftragen, um die korrekte Wohnfläche zu ermitteln.