Auch gegenüber einer berechtigten Eigenbedarfskündigung kann der Mieter noch Widerspruch einlegen. Gestützt auf die sogenannte Sozialklausel kann er sich auf Härten berufen, die für ihn die Räumung der Wohnung unzumutbar machen.
Jetzt hat das Landgericht Berlin (67 S 345/18) entschieden, dass allein das Alter der gekündigten Mieter – hier 84 und 87 Jahre – eine Härte sein kann. Auf konkrete gesundheitliche Umstände bzw. Folgen einer Räumung oder die langjährige Verwurzelung in der Wohngegend komme es nicht mehr an. Wegen der Härte „hohes Alter“ stehe den Mietern eine zeitlich unbestimmt Fortsetzung des Mietverhältnisses zu.