Mieter hat Anspruch auf korrekte Heizkostenabrechnung und richtigen Verteilungsmaßstab

Nach der Heizkostenverordnung muss der Vermieter die Heizkosten verbrauchsabhängig
abrechnen, das heißt in der Regel zwischen 50 und 70 Prozent verbrauchsabhängig und die restlichen 30 bis 50 Prozent nach einem verbrauchsunabhängigen Maßstab, zum Beispiel nach Quadratmetern. Der Vermieter kann den Verteilungsmaßstab einmal festlegen und ist dann normalerweise daran gebunden.


Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Der Vermieter muss zwingend 70 Prozent der Heizkosten verbrauchsabhängig abrechnen, wenn das Gebäude nicht dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1994 entspricht, es mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt wird und es im Haus frei liegende Wärmeleitungen gibt, die überwiegend gedämmt sind. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter trotz Vorliegens der o.g. Voraussetzungen nur 50 Prozent der Heizkosten nach Verbrauch abgerechnet. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, in derartigen Fällen könne der Mieter 15 Prozent der Heizkosten kürzen, also entsprechend weniger zahlen.

Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 113/17) entschied dagegen, dass der Vermieter korrekt abrechnen und den richtigen Verteilungsmaßstab wählen müsse. Ein 15-prozentiges Kürzungsrecht habe der Mieter, wenn der Vermieter entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung überhaupt nicht verbrauchsabhängig abrechnet. Wählt er aber den falschen Verteilungsmaßstab, habe der Mieter einen Anspruch auf eine Änderung des Verteilerschlüssels.