Betriebskostenabrechnung nach tatsächlicher Wohnfläche

Soweit Betriebskosten nach der Wohnfläche auf die Mieter verteilt werden, ist die tatsächliche Wohnfläche entscheidend, nicht die davon abweichende, im Mietvertrag angegebene Fläche (BGH VII ZR 173/17).

Die Wohnung des Mieters im dritten Obergeschoss war laut Mietvertrag 120,05 qm groß, inklusive einer Mansarde im 5. Obergeschoss. Die Grundfläche der Mansarde betrug 16,95 qm und deren Deckenhöhe lag bei 1,90 m. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Mansarde kein Zubehörraum sei, der bei der Berechnung der Wohnfläche außer Betracht bleiben müsse. Die Mansarde sei laut Mietvertrag zu Wohnzwecken mitvermietet, die Fläche müsste mitberechnet werden, aber nicht zu 100 Prozent.

Da die Mansarde eine lichte Höhe von weniger als 2 m aufweise, dürfe die Mansardenfläche nur zur Hälfte angesetzt werden, also mit 8,48 qm statt 16,95 qm. Für die Verteilung der Betriebskosten müsse von der tatsächlichen, von den gesetzlichen Vorgaben bestimmten Flächen der Wohnung ausgegangen werden, hier also von 111,57 qm und nicht von 120,05 qm. Keine Rolle spiele es dabei, dass die Flächenabweichung geringer als 10 Prozent ausfalle. Jede Flächenabweichung sei für die Betriebskostenabrechnung zu korrigieren.