Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 232/15) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach auch die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft für sich oder ihre Familienangehörigen ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen können. Eine Münchener Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte ein Wohnhaus gekauft mit der Absicht, die Miet- in Eigentumswohnungen umzuwandeln.
Nach der Umwandlung wurden die Wohnungen dann saniert und verkauft. Die Mieter der letzten, noch nicht sanierten und auch noch nicht verkauften Wohnung wurden dann wegen Eigenbedarfs gekündigt.
Die Tochter eines der Gesellschafter sollte hier (angeblich) einziehen. Das Landgericht München (14 S 2969/15) hatte entschieden, das sei kein Eigenbedarf. Eigenbedarf eines Gesellschafters oder dessen Angehörigen könne es nicht geben. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und erklärte, auch Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft könnten für sich oder zu Gunsten ihrer Angehörigen wegen Eigenbedarfs kündigen. Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, den vertragstreuen Mieter, für den die Wohnung einen Lebensmittelpunkt darstellt, vor willkürlichen Kündigungen zu schützen. Andererseits solle aber auch dem Vermieter die Befugnis eingeräumt werden, sich beim Vorliegen eines triftigen Grundes aus dem Mietverhältnis lösen zu können. Es mache keinen Unterschied, ob sich Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Eigenbedarf berufen oder eine Miteigentümer- oder Erbengemeinschaft. Gleichzeitig änderte der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Anbietpflicht des Vermieters – zum Nachteil des Mieters. Wird eine leerstehende Wohnung im Haus dem gekündigten Mieter nicht als Alternative zur Anmietung angeboten, führt dies nicht mehr zur Unwirksamkeit der Kündigung. Der Vermieter macht sich in diesen Fällen allenfalls schadensersatzpflichtig, er muss dem gekündigten Mieter unter Umständen Umzugs- oder Maklerkosten ersetzen.