Der Vermieter kündigte im April 2011 zu Januar 2012 die Einzimmerwohnung mit der Begründung, die Wohnung werde dringend benötigt, um seine pflegebedürftige Mutter, die allein in einem Einfamilienhaus lebe, im Haus aufzunehmen.
Aufgrund eines Vergleichs vor Gericht zog die Mieterin im August 2012 aus. Seit dem stand die Wohnung leer, die Mutter des Vermieters verstarb im November 2014.
Schadensersatzansprüche des Mieters wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf lehnten Amts- und Landgericht ab. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 300/15) hob diese Entscheidung auf und erklärte: Der behauptete Eigenbedarf sei als dringend und akut bezeichnet worden. Tatsächlich sei die Wohnung nach dem Auszug der Mieterin aber fast ein Jahr lang als Fahrradstellplatz genutzt worden und auch nach mehr als zwei Jahren sei die Mutter des Vermieters nicht eingezogen. Ein derartiger zeitlicher Ablauf sei ein deutliches Anzeichen dafür, dass die Eigenbedarfskündigung ein mögliche spätere Nutzung erst vorbereiten sollte, der Nutzungswunsch der Mutter aber noch unbestimmt war bzw. erst hätte geweckt werden müssen. Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs reiche eine derartige Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, nicht aus. Vielmehr müsse sich der Nutzungswunsch soweit „verdichtet“ haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung bestehe.
Wird der behauptete Eigenbedarf nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat umgesetzt, liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen ist. Dann hätte der Mieter Schadensersatzansprüche. Dem Vermieter ist es in derartigen Fällen zuzumuten, plausibel und stimmig darzulegen, aus welchen Gründen der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Hier sind strenge Anforderungen zu stellen. Erst wenn der Vortrag des Vermieters diesem Maßstab genügt, muss der Mieter den Beweis führen, dass ein Eigenbedarf des Vermieters nicht bestand.