Auch im Gewerberaummietrecht gelten geringe Anforderungen an die wirksame Vereinbarung zu den Betriebskosten

Wie für das Wohnraummietrecht bereits seit einigen Jahren entschieden, hat nun auch der für das Gewerberaummietrecht zuständige XII. Senat des BGH geurteilt (XII ZR 120/18), dass auch in einem Gewerbemietvertrag für die wirksame Abwälzung der Betriebskosten auf den Mieter die pauschale Formulierung „Der Mieter trägt sämtliche Betriebskosten“ ausreicht. Im entschiedenen Fall hatten die Parteien darüber gestritten, ob die Gewerberaummieterin verpflichtet ist, dem Vermieter die Grundsteuer als Betriebskosten zu erstatten. Die mietvertragliche Vereinbarung zu den Betriebskosten lautete: „Sämtliche Betriebskosten werden von dem Mieter getragen. Hierunter fallen insbesondere die Kosten der Be- und Entwässerung sowie der Heizungs- einschließlich Zählermiete und Wartungskosten. (…).“
Während das Berufungsgericht diese Klausel als zu unbestimmt und damit unwirksam erachtete, sah der XII. Senat dies anders. Ebenso wie im Wohnraummietrecht fehle es auch im Gewerbemietrecht nicht an der erforderlichen Bestimmtheit der Betriebskostenvereinbarung, wenn lediglich vereinbart werde, dass der Mieter sämtliche Betriebskosten zu tragen habe. Selbst wenn die Formulierung – wie vorliegend – eine mit „insbesondere“ eingeleitete Aufzählung einzelner Kostenarten anschließt, erfasse die Vereinbarung dennoch alle von der Betriebskostenverordnung aufgelisteten Kostenarten, so die Karlsruher Richter.