Eine vom Mieter angeschaffte und bezahlte Einbauküche darf bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht berücksichtigt werden (BGH VIII ZR 52/18). Die bei Anmietung der Wohnung im Jahr 1976 vorhandene alte Einbauküche wurde kurze Zeit später mit Zustimmung der Vermieter von den Mietern durch eine neue Einbauküche ersetzt.
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Einbauküche
Hat der Mieter die Wohnung ursprünglich mit einer hochwertigen Einbauküche angemietet und sind nach 20 Jahren einzelne technische Geräte erneuerungsbedürftig, die Küche ansonsten aber noch funktionsfähig, muss der Mieter nicht den Einbau einer neuen, aber nicht gleichwertigen Einbauküche dulden. Er kann jedoch den Austausch der nicht mehr funktionierenden Geräte verlangen (LG Hamburg 311 S 101/02).