Generelles Hunde- und Katzenverbot im Mietvertrag unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 168/12) entschied am 20.03.2013, dass eine Mietvertragsklausel, wonach sich der Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“, unwirksam sei.

Eine derartige Vertragsklausel benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenslagen verbietet. Letztlich könne es sehr wohl zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören, einen Hund oder eine Katze in der Wohnung zu halten. Es sei immer eine Entscheidung im Einzelfall. Hier müssten die Interessen von Mieter, Vermieter und Nachbarn im Haus müssten berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden.

Im vorliegenden Fall war die Sache klar: Der Mischlingshund gehörte dem behinderten Jungen der Mieterfamilie, er war nur etwa 20 cm hoch und es gab keinerlei Beschwerden der Nachbarn im Haus.

Es muss eine Interessenabwägung stattfinden. Auch die Größe des Hundes spielt eine Rolle.